Ortsübliche Vergleichsmieten


Für viele Städte und Gemeinden gibt es derzeit keinen Mietspiegel. Dann sind ortsübliche Vergleichsmieten erforderlich, um die Miete zu erhöhen.

Für viele Vermieter stellt das ein echtes Problem dar - denn woher soll man diese Vergleichsmieten beziehen?

Hier kommen wir ins Spiel. Wir haben eine App entwickelt, mit der Sie Vergleichsmieten zu Ihrer Wohnung oder Ihrem Haus einholen können.

Sie legen selbst die Kriterien fest und wir stellen Ihnen die Kontaktdaten zu den entsprechenden Vermietern zur Verfügung!

 

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Ortsübliche Vergleichsmiete

Kriterien ortsübliche Vergleichsmiete



Ortsübliche Vergleichsmiete - was versteht man darunter?


Eine Vergleichsmiete gilt dann als ortsübliche Vergleichsmiete, wenn in der Gemeinde bzw. Stadt für Wohnraum vergleichbarer Art, Größe, Ausstattung, Beschaffenheit und Lage einschließlich der energetischen Ausstattung und Beschaffenheit ein entsprechendes Entgelt üblich ist. Je ähnlicher Ihre Wohnung bzw. Ihr Haus dem Mietobjekt ist das zum Vergleich herangezogen wird, je besser.

Verständlicherweise ist ein Haus aus den 1970er Jahren mit 150 Quadratmetern schwer mit einer 50 Quadratmeter Wohnung Baujahr 2020 vergleichbar. Abschließend lässt sich nur im Einzelfall bewerten, ob eine Wohnung oder ein Haus mit einem anderen Mietobjekt vergleichbar ist. Daher stellen wir auch einzig die Kontaktdaten zu anderen Vermietern zur Verfügung und nicht und keine Vergleichsmieten. Dies hat neben der Bewertung der Vergleichbarkeit von Immobilien auch datenschutzrechtliche Gründe.

Aus diesem Grund stehen Ihnen in unserer Immobilien-Software Filter zur Verfügung, mit denen Sie schnell und einfach die Kriterien festlegen können, anhand derer möglicherweise geeignete Mietobjekte herangezogen werden können.

 

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Was ist neben der ortsüblichen Vergleichsmiete zu beachten?


Als Vermieter ist zu beachten, dass die ortsübliche Vergleichsmiete nicht das einzige Maß der Dinge ist.

Neben den Vergleichsmieten sind noch weitere Aspekte im § 558 BGB zur Mieterhöhung geregelt. So kann eine Mieterhöhung etwa frühestens ein Jahr nach dem letzten Mieterhöhungsverlangen erfolgen.

Von einigen Ausnahmen abgesehen darf die Miete innerhalb von drei Jahren nicht mehr als 20 Prozent erhöht werden - in manchen Gegenden mit besonders angespannter Lage sind nur 15 Pronzent Mieterhöhung innerhalb von drei Jahren erlaubt.

 

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Gesetzliche Voraussetzungen und Kriterien Mieterhöhung