Mieterhöhung - Miete erhöhen als Vermieter

Bei einem laufenden Mietverhältnis ist es eine Frage der Zeit, dass eine Mieterhöhung ansteht. Unabhängig von den Gründen, warum Sie eine Mieterhöhung durchsetzen wollen oder müssen, gibt es für die Durchführung von Mieterhöhungen klare gesetzliche Vorgaben die einzuhalten sind.

Unser Portal richtet sich an Vermieter die einen unbefristeten Mietvertrag mit einem Mieter geschlossen haben. Für befristete Mietverträge, Staffelmietverträge, Indexmietverträge oder Mieterhöhungen wegen einer Modernisierungsmaßnahme gelten gesonderte Regeln, auf die wir hier nicht weiter eingehen.

 

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Mieterhöhung: Miete erhöhen als Vermieter

Mieterhöhung allgemeine Informationen



Mieterhöhung allgemein

Einige Regeln gelten grundsätzlich bei einer Mieterhöhung. Hierzu zählen:

Die Erhöhung der Miete darf in der Höhe nicht beliebig sein. Innerhalb von drei Jahren ist eine Mieterhöhung nur bis maximal 20% zulässig.

Ist eine Mieterhöhung sowohl formal, als auch inhaltlich korrekt, muss der Mieter dieser zustimmen. Der Vermieter muss den Vermieter in Schriftform von seinem Vorhaben in Kenntnis setzen und eine genaue Begründung vorweisen, auf welcher Grundlage die Mieterhöhung beruht, zum Beispiel ortsübliche Vergleichsmieten.

Die Miete kann nicht beliebig oft erhöht werden. Nach dem Einzug kann frühestens nach 12 Monaten eine Mieterhöhung angekündigt werden. Die Mieterhöhung ist damit, nach 12 Monaten und 3 Monaten Zustimmungsfrist für den Mieter, nach 15 Monaten fällig. Nach der Mieterhöhung muss die Miete für mindestens 12 Monate gleichbleiben.

 

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Mieterhöhung mit Mietspiegel

In Städten mit mehr als 50.000 Einwohnern gibt es seit der Reform des Mietspiegelrechts eine Verpflichtung einen Mietspiegel aufzulegen. Vermieter die in einer Region mit Mietspiegel eine Immobilie besitzen können den qualifizierten Mietspiegel somit für eine Mieterhöhung heranziehen. Im Umkehrschluss gibt es jedoch für Orte mit weniger als 50.000 Einwohner keine Verpflichtung und damit stehen die Vermieter weiter im Regen.

 

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Mieterhöhung mit Mietspiegel

Mieterhöhung mit ortsüblichen Vergleichsmieten



Mieterhöhung mit ortsüblichen Vergleichsmieten

Eine Alternative zum Mietspiegel stellen ortsübliche Vergleichsmieten dar. Vor allem in kleinen Städten und ländlichen Regionen stellen ortsübliche Vergleichsmieten die einzig wirtschaftlich sinnvolle Chance dar, eine Mieterhöhung durchzusetzen. Die Anforderungen sind jedoch hoch, denn um eine Mieterhöhung mit Vergleichsmieten durchsetzen zu können, müssen Vermieter wirklich ortsübliche Vergleichsmieten mit vergleichbarem Wohnraum anzeigen.

Die Herausforderung ist, dass man in aller Regel nicht weiß, wer ähnlichen Wohnraum am Ort vermietet. Aus diesem Grund haben wir auch unsere Plattform für private Vermieter ins Leben gerufen. Hier können sich Privatvermieter mit ähnlichem Wohnraum am Ort vernetzen und Mietvertragsdaten austauschen. Dies passiert nicht über uns, sondern in direkter Kommunikation. Wir vermitteln nur den Kontakt.


Mieterhöhung mit Sachverständigengutachten

Wird kein Mietspiegel ausgewiesen und es gelingt Ihnen nicht die erforderlichen ortsüblichen Vergleichsmieten vorzuweisen, dann bleibt nur noch ein Sachverständigengutachten. Grundsätzlich wäre dagegen nichts einzuwenden - doch der hohe Preis macht die Mieterhöhung selbst in vielen Fällen schon hinfällig. Warum? Die Kosten für das Gutachten liegen schnell bei 2.000 Euro. Bei kleineren Mieten geht ein Großteil der Mieterhöhung also nicht an Sie als Vermieter, sondern an den Gutachter. Es handelt sich also wirklich um das letzte Mittel das man wählen sollte.
Mieterhöhung mit Sachverständigengutachten