Ortsübliche Vergleichsmiete
Die verlangte Miete darf bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
Sie möchten die Miete einer vermieteten Wohnung erhöhen? Bei einem bestehenden Mietverhältnis ist eine Mieterhöhung an klare gesetzliche Voraussetzungen gebunden.
Für eine Erhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete sind insbesondere die bisherige Miethöhe, Fristen, die Kappungsgrenze und eine nachvollziehbare Begründung zu beachten. Dabei kann ein Mietspiegel eine wichtige Grundlage sein – er steht jedoch nicht in jeder Gemeinde zur Verfügung.
Fehlt ein geeigneter Mietspiegel, können unter anderem Vergleichswohnungen zur Begründung eines Mieterhöhungsverlangens herangezogen werden. Unser Vermieternetzwerk unterstützt private Vermieter dabei, mögliche Vergleichsobjekte in ihrer Region zu finden.
Vergleichsobjekte suchen
Bei einem normalen unbefristeten Mietverhältnis kann der Vermieter unter den gesetzlichen Voraussetzungen die Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangen. Dabei müssen mehrere Bedingungen gleichzeitig berücksichtigt werden.
Die verlangte Miete darf bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
Das Gesetz schreibt zeitliche Abstände vor. Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden.
Zusätzlich begrenzt die Kappungsgrenze, um wie viel die Miete innerhalb von drei Jahren angehoben werden darf.
Der Vermieter muss sein Mieterhöhungsverlangen begründen. § 558a BGB nennt hierfür verschiedene mögliche Begründungsmittel.
Das Erhöhungsverlangen ist dem Mieter in Textform zu erklären. Auch die Begründung muss die gesetzlichen Anforderungen erfüllen.
Bei § 558 BGB erhöht der Vermieter die Miete nicht einseitig. Er verlangt vom Mieter die Zustimmung zur Mieterhöhung.
Nicht jede Mieterhöhung folgt denselben Regeln. Diese Seite behandelt in erster Linie die Mieterhöhung bei einem bestehenden Mietverhältnis bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete nach § 558 BGB.
Davon zu unterscheiden sind beispielsweise Mieterhöhungen nach einer Modernisierung sowie Mietanpassungen bei einer vereinbarten Staffel- oder Indexmiete. Für diese Fälle gelten andere Voraussetzungen.
Für Vermieter ist diese Unterscheidung wichtig, bevor eine Berechnung vorgenommen oder ein Schreiben an den Mieter versendet wird. Zunächst muss feststehen, auf welcher rechtlichen Grundlage die Miete angepasst werden soll.
Eine Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete kann nicht jederzeit verlangt werden. § 558 BGB enthält dafür zeitliche Vorgaben.
Das Mieterhöhungsverlangen kann frühestens ein Jahr nach der letzten Mieterhöhung geltend gemacht werden. Auch nach Beginn des Mietverhältnisses muss die entsprechende Wartezeit berücksichtigt werden.
Die Miete muss zum Zeitpunkt, zu dem die Erhöhung eintreten soll, seit 15 Monaten unverändert sein. Erhöhungen aufgrund bestimmter Modernisierungen oder Betriebskosten bleiben hierbei außer Betracht.
Dem Mieter steht für seine Entscheidung eine gesetzliche Überlegungsfrist zu. Sie läuft bis zum Ablauf des zweiten Kalendermonats nach Zugang des Mieterhöhungsverlangens.
Beispiel: Geht dem Mieter das Mieterhöhungsverlangen im Januar zu, läuft die Zustimmungsfrist grundsätzlich bis Ende März. Stimmt der Mieter zu, ist die erhöhte Miete grundsätzlich ab April zu zahlen.
Die ortsübliche Vergleichsmiete ist nicht die einzige Grenze. Vermieter müssen zusätzlich die sogenannte Kappungsgrenze beachten.
Grundsätzlich darf sich die Miete innerhalb von drei Jahren nicht um mehr als 20 Prozent erhöhen, auch wenn die ortsübliche Vergleichsmiete eine stärkere Erhöhung ermöglichen würde.
In bestimmten Gebieten mit angespanntem Wohnungsmarkt kann die Kappungsgrenze durch Rechtsverordnung des jeweiligen Bundeslandes auf 15 Prozent abgesenkt sein.
Entscheidend ist damit nicht nur die ortsübliche Vergleichsmiete. Auch wenn diese deutlich höher liegt, kann die Kappungsgrenze die konkret mögliche Mieterhöhung begrenzen.
Wer die Zustimmung zu einer Mieterhöhung bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete verlangt, muss dem Mieter nachvollziehbar darlegen, worauf das Verlangen gestützt wird. § 558a BGB nennt dafür insbesondere vier Begründungsmittel.
Liegt für die Stadt oder Gemeinde ein geeigneter Mietspiegel vor, kann dieser zur Begründung der Mieterhöhung herangezogen werden.
Auch eine Auskunft aus einer Mietdatenbank gehört zu den gesetzlich genannten Möglichkeiten, ein Mieterhöhungsverlangen zu begründen.
Ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen kann ebenfalls als Begründungsmittel dienen.
Die Mieterhöhung kann außerdem mit den entsprechenden Entgelten einzelner vergleichbarer Wohnungen begründet werden. Hierbei genügt die Benennung von drei Wohnungen.
Ein Mietspiegel kann für Vermieter die Einordnung der eigenen Wohnung erleichtern. Er enthält eine Übersicht über die ortsübliche Vergleichsmiete innerhalb einer Gemeinde und unterscheidet Wohnungen anhand bestimmter Merkmale.
Bei der Anwendung reicht es deshalb nicht aus, lediglich einen allgemeinen Quadratmeterpreis abzulesen. Die Wohnung muss entsprechend den Vorgaben des jeweiligen Mietspiegels eingeordnet werden. Dabei können beispielsweise Größe, Baualter, Ausstattung und Lage eine Rolle spielen.
Für Gemeinden mit mehr als 50.000 Einwohnern besteht eine gesetzliche Verpflichtung zur Erstellung eines Mietspiegels. In kleineren Städten und Gemeinden kann dagegen weiterhin kein Mietspiegel vorhanden sein.
Besonders in kleineren Städten und ländlichen Gemeinden stehen Vermieter häufig vor einem praktischen Problem: Für den Ort existiert kein Mietspiegel, die bisherige Miete soll aber an das ortsübliche Niveau angepasst werden.
Eine gesetzlich vorgesehene Möglichkeit ist die Begründung des Mieterhöhungsverlangens mit Vergleichswohnungen. Dafür müssen jedoch tatsächlich geeignete vermietete Wohnungen gefunden werden. Genau das ist für private Vermieter häufig schwierig.
Man kennt zwar möglicherweise die Angebotsmieten aus Immobilienportalen, weiß aber nicht ohne Weiteres, welche vergleichbaren Wohnungen am Ort bereits vermietet sind und welche Mieten dort vereinbart wurden.
Vergleichswohnungen suchenmietspiegel.com bringt private Vermieter zusammen. Das Netzwerk soll insbesondere dort helfen, wo geeignete Vergleichsobjekte nicht ohne Weiteres auffindbar sind.
Vermieter hinterlegen die wesentlichen Merkmale ihrer vermieteten Wohnung oder ihres Hauses.
Über verschiedene Kriterien kann nach Objekten gesucht werden, die hinsichtlich ihrer Merkmale als mögliche Vergleichswohnungen infrage kommen.
Wird ein interessantes Objekt gefunden, ermöglicht mietspiegel.com den Kontakt zum jeweiligen Vermieter. Der weitere Austausch erfolgt direkt zwischen den Vermietern.
mietspiegel.com stellt selbst keine Vergleichsmiete fest und entscheidet nicht darüber, ob ein Objekt im konkreten Fall rechtlich als Vergleichswohnung geeignet ist. Die Plattform unterstützt Vermieter bei der Suche und Kontaktaufnahme.
Entscheidend ist nicht allein, dass zwei Wohnungen im selben Ort liegen oder eine ähnliche Wohnfläche haben. Für die ortsübliche Vergleichsmiete nennt § 558 BGB mehrere Merkmale.
Art des Wohnraums und Wohnfläche gehören zu den grundlegenden Merkmalen bei der Beurteilung der Vergleichbarkeit.
Unterschiede bei Bad, Boden, Heizung, Balkon und weiteren Ausstattungsmerkmalen können für die Einordnung relevant sein.
Baualter, baulicher Zustand und Modernisierungen können die Vergleichbarkeit von Wohnungen beeinflussen.
Auch innerhalb einer Gemeinde können sich Wohnlagen und damit die Einordnung des Mietniveaus deutlich unterscheiden.
Die energetische Ausstattung und Beschaffenheit gehört ausdrücklich zu den gesetzlichen Vergleichsmerkmalen.
Ein einzelnes übereinstimmendes Merkmal macht zwei Wohnungen noch nicht vergleichbar. Entscheidend ist die Betrachtung der relevanten Eigenschaften.
Ausführliche Informationen zu diesem Thema finden Sie auf unserer Seite zur ortsüblichen Vergleichsmiete .
Ein Sachverständigengutachten ist eine weitere gesetzlich vorgesehene Möglichkeit zur Begründung einer Mieterhöhung. Erforderlich ist ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen.
Für private Vermieter kann diese Variante jedoch mit einem erheblichen finanziellen Aufwand verbunden sein. Ob sich ein Gutachten wirtschaftlich lohnt, hängt unter anderem von der Höhe der möglichen Mieterhöhung und vom konkreten Mietobjekt ab.
Besteht die Möglichkeit, das Mieterhöhungsverlangen anhand eines Mietspiegels oder geeigneter Vergleichswohnungen zu begründen, können diese Möglichkeiten für private Vermieter in der Praxis einfacher zugänglich sein.
Bevor ein Mieterhöhungsverlangen verschickt wird, sollten Vermieter die wesentlichen Voraussetzungen systematisch prüfen.
Ausgangspunkt sind die derzeit vereinbarte Nettokaltmiete und der Zeitpunkt der letzten relevanten Mieterhöhung.
Anschließend muss geprüft werden, welches Mietniveau für vergleichbaren Wohnraum am Ort maßgeblich ist.
Die mögliche neue Miete darf weder die ortsübliche Vergleichsmiete noch die jeweils geltende Kappungsgrenze überschreiten.
Je nach Situation kann die Mieterhöhung beispielsweise mit Mietspiegel, Vergleichswohnungen oder einem Sachverständigengutachten begründet werden.
Das Mieterhöhungsverlangen muss in Textform erfolgen und die erforderliche Begründung enthalten.
Der Mieter erhält die gesetzlich vorgesehene Überlegungsfrist. Erst danach ergeben sich die weiteren Schritte.
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB sind die gesetzlichen Wartefristen zu beachten. Die Miete muss zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Erhöhung grundsätzlich seit 15 Monaten unverändert sein.
Nein. Die 20 Prozent sind grundsätzlich eine Kappungsgrenze und kein automatischer Anspruch. Die neue Miete darf insbesondere die ortsübliche Vergleichsmiete nicht überschreiten.
Das Gesetz sieht weitere Möglichkeiten zur Begründung vor. Dazu gehören unter anderem Vergleichswohnungen, eine Mietdatenbank und ein Sachverständigengutachten.
Wird das Mieterhöhungsverlangen mit einzelnen Vergleichswohnungen begründet, genügt nach § 558a BGB die Benennung von drei Wohnungen.
Bei einer Mieterhöhung nach § 558 BGB verlangt der Vermieter die Zustimmung des Mieters. Erfolgt keine Zustimmung, sieht das Gesetz unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit einer Klage auf Zustimmung vor.
Aktuelle Angebotsmieten sind nicht automatisch mit der ortsüblichen Vergleichsmiete gleichzusetzen. Für die Vergleichsmiete gelten die gesetzlichen Vorgaben des § 558 BGB.
Prüfen Sie über unsere regionalen Seiten, welche Informationen zu Mietspiegeln, Mietpreisen und Vergleichsmieten für Städte und Gemeinden vorliegen.
Nutzen Sie das Vermieternetzwerk, um nach möglicherweise vergleichbaren Wohnungen oder Häusern in Ihrer Region zu suchen und mit anderen privaten Vermietern in Kontakt zu treten.
Jetzt kostenlos registrierenHinweis: Die Informationen auf dieser Seite dienen der allgemeinen Orientierung und stellen keine Rechtsberatung dar. Ob und in welcher Höhe eine Mieterhöhung im konkreten Mietverhältnis zulässig ist, hängt vom Einzelfall ab. Bei rechtlichen Zweifelsfragen empfiehlt sich eine individuelle Prüfung.