Innentemperaturen: Mieter haben in den gemieteten Wohnräumen Anspruch auf „Behaglichkeitstemperaturen“.
Wer eine Wohnung angemietet hat muss in seinen vier Wänden nicht frieren. Der Vermieter von Wohnräumen hat dafür Sorge zu leisten, dass erträgliche Innentemperaturen in der Wohnung herrschen. Der Vermieter muss den Bewohnern „behagliche Wärme“ liefern, er muss für eine sogenannte „Behaglichkeitstemperatur“ sorgen. Dabei muss der Mieter in zentralbeheizten Räumen die Gelegenheit haben die Wärme zu regulieren. Dabei muss seitens des Vermieters gewährleistet sein, dass die Tagestemperatur innerhalb angemessener Zeit, in der Regel zwischen ½ bis 1 Stunde, erreichbar ist. Ist dies nicht der Fall, liegt laut einem Urteil des Landgerichts Berlin ein Mangel in der Mietsache vor (LG Berlin, GE 1983, 919).
Die Rechtsprechung geht davon aus, dass die Behaglichkeitstemperatur in den hauptsächlich benutzten Mieträumen (z.B. Wohnzimmer, Kinderzimmer) zwischen 20 und 22 Grad und in den Nebenräumen (bspw. Keller, Trockenräume, Abstellräume) zwischen 18 und 20 Grad betragen soll. Zur Nachtzeit, zwischen 24 Uhr und 6 Uhr, kann die Innentemperatur auf etwa 16 bis 17 Grad abgesenkt werden (AG Hamburg WuM 1996, 469). Sollten seitens des Vermieter keinen ausreichende Innentemperaturen gewährleistet werden, sind Mietminderung von bis zu 20 Prozent möglich.