Trittschallschutz im ausgebauten Altbau

17. Juni 2009 - Mieter haben kein Recht zur Mietminderung wegen Mängeln der Trittschalldämmung, wenn die geltenden DIN-Vorschriften eingehalten wurden. Maßgeblich sind die DIN-Vorschriften, die zum Zeitpunkt des Hausbaus galten (BGH VIII ZR 85/09).

 
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