Schreibt der Mietvertrag vor, in welchen Farben während der Mietzeit der Mieter zu streichen hat oder welche Tapeten geklebt werden darf ist dies unwirksam. Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen (BGH VIII ZR 50/09). Auch wenn das „weißen der Decken“ laut Mietvertrag gefordert wird, ist das eine unzulässige Farbwahlklausel (BGH VIII ZR 344/08).
"Liebe Mieter in Hamburg: Wir in München haben mit den Mieten und inbesondere mit dem Mietspiegel ..." |
"Seit wann muß man Geld für einen Mietspiegel hinlegen? Frechheit!" |
"Seit Anfang an beobachte ich/glaube ich, daß der Mietspiegel, insbesondere der "Einfluss der Wohn..." |
"Am neuen Mietspiegel Berlin der 2013 erscheinen soll, wird ja derzeit gearbeitet. "Was die Kriter..." |
"Wurde auch Zeit, hat ja lang genug gedauert ..." |
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