"Weißen" als unzulässige Farbwahlklausel

Schreibt der Mietvertrag vor, in welchen Farben während der Mietzeit der Mieter zu streichen hat oder welche Tapeten geklebt werden darf ist dies unwirksam. Der Mieter muss keine Schönheitsreparaturen durchführen (BGH VIII ZR 50/09). Auch wenn das „weißen der Decken“ laut Mietvertrag gefordert wird, ist das eine unzulässige Farbwahlklausel (BGH VIII ZR 344/08).

 
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