Der Bundesgerichtshof hat erneut entschieden, dass die Angabe eines pauschalen Betriebskostensanteils im Mieterhöhungsverlangen der formellen Ordnungsmäßigkeit des Erhöhungsverlangens nicht entgegensteht, sondern allein dessen materielle Berechtigung betrifft.
Auf die Höhe der in der Miete enthaltenen Betriebskosten kommt es ohnehin dann nicht an, wenn selbst die erhöhte Teilinklusivmiete – wie hier – noch unterhalb der ortsüblichen Nettomiete liegt (BGH VIII ZR 331/06).
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