Der Vermieter muss seinem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete weder einen einfachen noch einen qualifizierten Mietspiegel beifügen. Allerdings gilt als Voraussetzung, dass ein örtlicher Mietspiegel allgemein zugänglich ist und zum Beispiel beim örtlichen Mieterverein oder der Stadtverwaltung angeboten wird (BGH VIII ZR 276/08).
"Liebe Mieter in Hamburg: Wir in München haben mit den Mieten und inbesondere mit dem Mietspiegel ..." |
"Seit wann muß man Geld für einen Mietspiegel hinlegen? Frechheit!" |
"Seit Anfang an beobachte ich/glaube ich, daß der Mietspiegel, insbesondere der "Einfluss der Wohn..." |
"Am neuen Mietspiegel Berlin der 2013 erscheinen soll, wird ja derzeit gearbeitet. "Was die Kriter..." |
"Wurde auch Zeit, hat ja lang genug gedauert ..." |
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