Beifügung eines Mietspiegels zum Mieterhöhungsschreiben

Der Vermieter muss seinem Mieterhöhungsschreiben auf die ortsübliche Vergleichsmiete weder einen einfachen noch einen qualifizierten Mietspiegel beifügen. Allerdings gilt als Voraussetzung, dass ein örtlicher Mietspiegel allgemein zugänglich ist und zum Beispiel beim örtlichen Mieterverein oder der Stadtverwaltung angeboten wird (BGH VIII ZR 276/08).

 
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