Laut Amtsgericht Düren wird eine Mietwohnung in einer Burg vom örtlichen Mietspiegel nicht erfasst.
(Berlin, 12.09.2011) - Eigentlich steht es im Mietspiegel Düren, dass dieser für nicht preisgebundene Wohnungen im Gebiet der Stadt Düren Gültigkeit hat, allerdings gilt dies nicht für eine Mietwohnung im Turm einer mittelalterlichen Burg. Das entschied zumindest das Amtsgericht Düren (Az.: 42 C 228/10). Wie der Nachrichtensender „n-tv“ auf seiner Webseite unter Bezug auf den Mieterbund in Berlin berichtet, gilt bei einer Mieterhöhung der einfache Mietspiegel der Stadt Düren nicht für diese Wohnungsart.
Hintergrund
Im zu verhandelnden Fall hatte der Burgherr der gleichzeitig Vermieter der Burgwohnung ist, für eine Mieterhöhung von 343,00 Euro auf 400,00 Euro sein Mieterhöhungsverlangen auf den örtlichen Mietspiegel gestützt. Dabei ordnete er die Burg-Wohnung in die Kategorie „gehobene Mietwohnung“ ein.
Entscheidung
Der Amtsgericht in Düren hat entschieden, dass der örtliche Mietspiegel und die darin enthaltenen ortsüblichen Vergleichsmieten nicht auf die Burgwohnung anwendbar sei, da diese Art der Wohnung im Mietspiegel nicht erfasst werde. Zur Begründung seines Mieterhöhungsverlangens so das Amtsgericht, kann der Burgherr stattdessen auf ein mit Gründen versehenes Gutachten eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen oder aber auf entsprechende Entgelte für einzelne vergleichbare Wohnungen, Bezug nehmen.