Mieter darf Mietwohnung einräuchern

Das Landgericht (LG) Berlin hat ein Miet-Urteil pro Raucher getroffen.

(Berlin, 03.03.2009) - Vermieter dürfen einem rauchenden Mieter das Qualmen in der Mietwohnung nicht verbieten. Rauchen gehöre zum vertragsgemäßen Mietgebrauch einer Wohnung, urteilte die 63. Zivilkammer des LG Berlin. Auch Vorschriften zu bestimmten Lüftungszeiten bei der Wohnraummiete sind demnach unzulässig.

Hintergrund, was war passiert?

Die Mietnachbarn eines starken Rauchers fühlten sich durch dessen Zigarettenqualm gestört – auch beim Lüften der Wohnung. Sie nahmen eine Mietminderung vor und forderten vom Vermieter Rauchverbot im angrenzenden Zimmer des Nachbarn sowie das Lüften der Wohnung zu festgesetzten Zeiten.

Die Entscheidung

Das LG Berlin begründete seine Entscheidung unter anderem damit, dass ein solches Verbot einen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Rauchers darstelle. Das Lüftungsverhalten des Mieters bewege sich vollkommen im Rahmen des Sozialadäquaten, so die Richter. Einerseits wird durch den bei beiden Mietern geöffneten Fenstern in der Wohnung der Beklagten wahrnehmbaren Tabakrauch der Mietgebrauch nicht unmittelbar  beeinträchtigt. Andererseits kann dem Mieter durch die Klägerin weder Rauchen noch das Lüften der Wohnung untersagt oder nur in eingeschränkter Weise gestattet werden, so die Berliner Richter weiter.

(Urteil des Landgerichts Berlin vom 03.03.2009, Az: 63 S 470/08)

BGH-Urteile zum Rauchen in der Mietwohnung

Zum Thema „exzessives“ Rauchen in den Mieträumen entschied der Bundesgerichtshof (BGH) dass in der Regel durch Qualmen keine zusätzlichen oder besonderen Schadenersatzansprüche entstehen (siehe auch BGH-Urteil „Rauchen als vertragsgemäßer Gebrauch“). Bleiben allerdings Rauchspuren zurück, die nicht mehr durch normale Schönheitsreparaturen wie Tapezieren oder das Malern der Wände beseitigt werden können, so kann der rauchende Mieter haftbar gemacht werden (siehe auch das BGH-Urteil „Rauchen als vertragsgemäßer Mietgebrauch - besenreine Rückgabe“). 

 
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