Hartz Miete: Es kommt nicht nur auf die Kaltmiete an!

Hartz-Miete: Es kommt nicht nur auf die Größe der Wohnung und die Höhe der Miete – die sich in etwa nach dem Mietspiegel vor Ort richtet – bei der Hartz-IV-Miete an, sondern auch auf die Höhe der Nebenkosten.

(Duisburg, 25.08.2011) - Wer Arbeitslosengeld II „Hartz-IV“ beantragt, muss Auskunft über seine Wohnsituation geben, denn der Wohnraum und die Mietkosten müssen angemessen sein. Es gibt keine bundeseinheitliche Regelung darüber, wie viel Wohnraum angemessen ist und wie hoch die „Hartz-IV-Miete“ dafür letztlich sein darf, sondern örtliche Gegebenheiten der jeweiligen Kommunen finden Beachtung. Es können sich dabei in einer Großstadt andere Werte ergeben als im ländlichen Bereich, die Werte richten sich dabei meist nach dem örtlichen Mietspiegel.

Ist die Wohnung zu groß oder zu teuer droht ein Zwangsumzug oder der Hartz-IV-Empfänger bleibt nach sechs Monaten auf einem Teil der Kosten sitzen. Streit gibt es seit Einführung dieser Regelung immer öfters um die Berechnung der angemessenen Unterkunftskosten.

So auch in einem vor dem Sozialgericht (SG) Duisburg zu entscheidenden Fall (Az.: S 6 AS 3419/10), bei dem das Jobcenter Essen ein Ehepaar aufforderte, sich eine „angemessene Wohnung“ mit einer niedrigeren Grundmiete zu suchen. Die Wohnung war nach Ansicht des Jobcenters (Beklagte) sechs Quadratmeter zu groß. Das Ehepaar, beide Hartz-IV-Empfänger (Kläger), zahlen für ihre Wohnung mit rund 71 Quadratmeter Wohnfläche monatlich 350 Euro Kaltmiete. Doch das Jobcenter Essen fand, die Kaltmiete der Hartz-IV-Empfänger sei zu hoch, ihre Wohnung dürfe höchsten 65 Quadratmeter groß sein.

Die Kaltmiete der Kläger ist zwar höher als das Jobcenter erlaubt, allerdings sind die Nebenkosten für die Mietwohnung der Hartz-IV-Empfänger extrem niedrig. Monatlich zahlen sie gerade einmal 75 Euro, Heizkosten inklusive. Macht eine Gesamtmiete von 425 Euro - eigentlich ein guter Gesamtpreis, doch für das Jobcenter zählt nur die Kaltmiete.

Das ließ sich das Ehepaar nicht bieten und zog vor Gericht. Die Hartz-IV-Empfänger waren der Auffassung, dass ihnen die Miete voll gezahlt werden müsse. Sie haben sich darauf berufen, dass ein Umzug unwirtschaftlich sei, da die tatsächlichen Mietkosten im Vergleich zu den anerkannten Kosten nur zu einer geringfügigen Differenz führen würden. Das Paar hat sich vor dem SG Duisburg desweiteren darauf berufen, dass ihre Nebenkosten, inklusive Heizkosten, außergewöhnlich günstig seien und ein Umzug aufgrund dessen ebenfalls unwirtschaftlich wäre.

Das Sozialgericht Duisburg hat entschieden und dem Ehepaar Recht gegeben. Die Gesamtmiete die das Ehepaar bezahlt ist so günstig, dass sie nun doch nicht umziehen müssen.

Laut Ansicht der Richter sind die Nebenkosten der Kläger „exorbitant niedrig“. Im Urteil heißt es: "Hieraus ergibt sich die Besonderheit, dass die von den Klägern begehrten Mietkosten insgesamt noch unterhalb der Kosten liegen, die von der Beklagten selbst als angemessen angesehen werden. Für die Kammer ist es völlig widersinnig, zu versuchen, in dieser Situation eine Kostensenkung der Kaltmiete durchzusetzen." Ein Zwang zum Umzug lässt sich aus Sicht des Sozialgerichts in dem besonderen Einzelfall einfach nicht rechtfertigen (Urteil des Sozialgerichts Duisburg, Az.: S 6 AS 3419/10 vom 10.06.2011).

 
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