Bundesgerichtshof: Es ist nicht der neueste Mietspiegel erforderlich

Begründet der Vermieter ein Mieterhöhungsbegehren mittels eines Mietspiegels, ist es nicht deswegen aus formellen Gründen unwirksam, weil der Vermieter darin zur Begründung auf den bisher gültigen Mietspiegel und nicht auf den kurz zuvor veröffentlichten neuesten Mietspiegel Bezug genommen hat. Das entschied der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.

(Karlsruhe, 21.08.2011) - Prinzipiell muss der Vermieter die Mieterhöhung begründen. Dabei hat er drei Begründungsmöglichkeiten. Er kann drei Vergleichswohnungen nachweisen, ein Sachverständigengutachten beifügen oder auf den örtlichen Mietspiegel – dem wohl zuverlässigsten und dem weitest verbreiteten Begründungsmittel – hinweisen.

Im vorliegenden Fall hat der Vermieter einer Wohnung in Berlin den Mieter mit Schreiben vom 29. Juni 2009 aufgefordert, einer Mieterhöhung zuzustimmen. Das Mieterhöhungsbegehren begründete der Vermieter mit dem Berliner Mietspiegel 2007. Wenige Tage zuvor, am 24. Juni 2009 wurde der neue, überarbeitete und fortgeschriebene Mietspiegel Berlin 2009 im Amtsblatt veröffentlicht.

Der Mieter stimmte dem Mieterhöhungsverlangen nicht zu, da er die Ansicht vertrat, dass das Mieterhöhungsbegehren bereits aus formellen Gründen unwirksam sei, weil der Vermieter nicht den aktuell geltenden Mietspiegel verwendet hat. Der Vermieter klagte.

Die Bundesrichter gaben dem Vermieter Recht. Ein Vermieter kann selbst dann eine Mieterhöhung durchsetzen, wenn er nicht den kurz zuvor veröffentlichten, neuesten Mietspiegel verwendet hat. In der Begründung des Gerichts hieß es dazu, dass der Kläger (Vermieter) ein wirksames Mieterhöhungsverlangen gestellt hat. Dass er in dem Begehren noch Bezug auf den Vorgänger-Mietspiegel aus dem Jahr 2007 nimmt, obwohl im Amtsblatt der Stadt wenige Tage zuvor bereits der neue Mietspiegel 2009 veröffentlicht wurde, führt entgegen der Auffassung des Beklagten (Mieters) nicht dazu, dass es dem Mieterhöhungsverlangen an der nach § 558 a Abs. 2 Nr. 1 BGB erforderlichen Begründung fehlt. Vielmehr handelt es sich um einen bloß inhaltlichen Fehler.

(BGH-Urteil vom 6.7.2011, VIII ZR 337/10 / AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 27.05.2010 - 218 C 391/09 / LG Berlin, Entscheidung vom 26.11.2010 - 65 S 252/10).

 
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