Der Bundesgerichtshof (BGH) hat mit Urteil vom 21.09.2009 (VIII ZR 30/09) verkündet, dass der Vermieter im Zuge einer Mieterhöhung die Miete bis zum oberen Wert der Bandbreite der konkreten ortsüblichen Vergleichsmiete (Einzelvergleichsmiete) anheben darf. Dies gilt auch dann, wenn die Einzelvergleichsmiete unter Heranziehung eines Sachverständigengutachtens ermittelt worden ist (Bestätigung des Senatsurteils vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NZM 2005, 660).
Wie die Karlsruher Richter ausführten, ist die ortsübliche Vergleichsmiete ist kein "punktgenauer Wert", die Vergleichsmiete bewegt sich vielmehr innerhalb einer gewissen Spanne. Auch der obere Spannenwert liegt noch innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete, die die obere Grenze einer Mieterhöhung nach § 558 BGB darstellt, so die Bundesrichter.
Im konkreten zu Fall wurde bei einer für entsprechende Wohnungen errechneten Vergleichsmiete mit einer Spanne von 3,35 bis 3,59 Euro dem Vermieter zugestanden, statt des Mittelwertes den Maximalwert von 3,59 Euro zu verlangen.
(BGH-Urteil VIII ZR 30/09 / AG Görlitz, Entscheidung vom 13.08.2007 - 4 C 636/05 / LG Görlitz, Entscheidung vom 06.01.2009 - 2 S 73/07)
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