Fortlaufend unpünktliche Mietzahlungen für Wohnraum sind Kündigungsgrund

 Bundesgerichtshof zum Kündigungsrecht des Vermieters von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung.

(Karlsruhe, 01.06.2011) - Der Bundesgerichtshof (BGH) hat in einer Entscheidung zum Kündigungsrecht von Wohnraum bei fortlaufend unpünktlicher Mietzahlung getroffen dem Vermieter Recht gegeben. Die Beklagten waren seit 2005 Mieter eines Einfamilienhauses des Klägers. Nach dem Mietvertrag war die Miete jeweils zum 3. Werktag eines Monats fällig. Die Mieter entrichteten die Miete seit Mai 2007 erst zur Monatsmitte oder noch später und setzten dies auch nach Abmahnungen der Klägerin im Oktober und Dezember 2008 fort. Daraufhin erklärte der Vermieter wiederholt die Kündigung des Mietverhältnisses und erhob Räumungsklage gegen die säumigen Mieter.

Der unter anderem für das Wohnraummietrecht zuständige VIII. Zivilsenat des BGH hat entschieden, das die andauernde und trotz wiederholter Abmahnung des Vermieters fortgesetzte verspätete Entrichtung der Mietzahlung durch den Mieter eine so gravierende Pflichtverletzung darstellt, dass sie eine Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 Abs. 1, Abs. 3 BGB rechtfertigt. Dies gilt auch dann, wenn dem Mieter (nur) Fahrlässigkeit zur Last fällt, weil er aufgrund eines vermeidbaren Irrtums davon ausgeht, dass er die Miete erst zur Monatsmitte zahlen müsse (Urteil vom 1. Juni 2011 – VIII ZR 91/10).

Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 95/2011 

 
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