Vermieter einer Mietwohnung können Kosten der Modernisierung auch dann auf die Mietpartei umlegen, wenn sie die Baumaßnahmen vorher nicht angekündigt hatten.
Das entschied der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs (BGH) in Karlsruhe. Das Gesetz sieht zwar eine Pflicht zur Ankündigung von Modernisierungsmaßnahmen vor, dies solle es jedoch dem Mieter nur ermöglichen, sich auf Bauarbeiten einzustellen und gegebenenfalls die Wohnung zu kündigen, so die Karlsruher Richter.
Im konkreten Fall hatte eine 86-Jährige gegen eine Mieterhöhung der Grundmiete von 338,47 Euro um 120,78 Euro nach dem Einbau eines Fahrstuhls geklagt. Der Kläger hatte die Modernisierungsmaßnahme zunächst mit Schreiben vom 9. September 2007 angekündigt. Auf den Widerspruch der Beklagten zog der Kläger seine Modernisierungsankündigung im Februar 2008 zurück, ließ aber dennoch den Fahrstuhl einbauen. Die Beklagte zahlte die Mieterhöhung in der Folgezeit nicht.
Urteil vom 2. März 2011 – AZ: VIII ZR 164/10 / AG Mitte – Urteil vom 15. September 2009 – 8 C 63/09 / LG Berlin – Urteil vom 25. Juni 2010 – 63 S 530/09.
Quelle: Pressemitteilung des BGH, Nr. 34/2011
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