Wenn jemand wissen will, was eine Mietwohnung in Tübingen kostet, der wirft am besten einen Blick in den örtlichen Mietspiegel. Die Grenzen für die Miethöhe, die sogenannten ortsüblichen Vergleichsmieten, die demnächst im erstmals neuerscheinenden qualifizierten Tübinger Mietspiegel ausgewiesen werden.
(Tübingen, 07.07.2011) - Es war eine Sitzung des Gemeinderats im November 2009 auf der der Beschluß gefasst wurde, für die Universitätsstadt Tübingen einen qualifizierten Mietspiegel zu erstellen. Das war der Anfang, für den in Kürze erscheinenden Mietspiegel Tübingen. Nach mehreren Sitzungen der Mietspiegelkommission wurde der Mietspiegel in dieser Woche dem Tübinger Gemeinderat nun vorgelegt - zur Anerkennung als qualifizierter Mietspiegel.
Das Institut Wohnen und Umwelt in Darmstadt wurde im vergangenen Jahr von der Tübinger Verwaltung damit beauftragt, einen Mietspiegel nach anerkannten wissenschaftlichen Methoden zu erarbeiten, damit dieser gemäß § 558d BGB als qualifizierter Mietspiegel anerkannt werden kann. In dem Zeitraum vom 02.06.2010 bis 22.10.2010 hat das Institut die erforderlichen Mieterund Vermieterbefragungen durchgeführt. Parallel dazu hat eine Mietspiegelkommission, bestehend aus dem Deutschen Mieterbund Reutlingen-Tübingen e.V. (Mieterverein), dem Haus- , Wohnungs- und Grundeigentümerverein Tübingen e.V. (Haus und Grund), dem Direktor des Amtsgerichts und einem Vertreter der Wohnungsbaugesellschaften, in Zusammenarbeit mit dem Gutachterausschuss einvernehmlich eine Wohnlagenqualifizierung für das gesamte Gemeindegebiet vorgenommen.
Wie die Tageszeitung "Schwäbische Tagblatt" (Onlineausgabe) berichtet, wurde der Mietspiegel anfangs der Woche vom Rat nun mit Mehrheit als qualifiziert anerkannt und Tübingens Oberbürgermeister Boris Palmer ist laut dem Bericht stolz auf den ersten Mietspiegel Tübingens. Eine Stadträtin der AL/Grüne unterstrich die Wertung des OBs mit dem Verweis aufs „enthusiastische Lob“ seitens der Gerichte, welche die Entlastung von Miet-Prozessen erwarten. Nun ja, ob die Tübinger Mietgerichte bei Mieterhöhungsverfahren entlastet werden muss sich zeigen.*
Toll ist zunächst einmal, dass Tübingen überhaupt einen Mietspiegel bekommt. Und der soll bald da sein, die Übersicht über die "ortsübliche Vergleichsmiete im frei finanzierten Wohnungsbau" für Tübingen, wie es so schön heißt. Was dabei herausgekommen ist werden Mieter, Vermieter und weitere Mietspiegelinteressierte in Bälde schwarz auf weiß zu sehen bekommen. Nach der Anerkennung durch den Gemeinderat wird die Stadt den Mietspiegel drucken lassen und ihn gegen eine Schutzgebühr zur Verfügung stellen. Laut telefonischer Auskunft der Pressesprecherin, Sabine Schmincke, steht die Höhe der Schutzgebühr noch nicht fest. Es soll aber auf jeden Fall als besondere Serviceleistung der Stadt eine kostenlose Version über das städtische Internetportal erhältlich sein. Sobald uns weitere Informationen vorliegen werden wir Sie darüber hier informieren.
*Laut einer Untersuchung gibt es angeblich relativ wenig Amtsgerichte, die die Anzahl der Mieterhöhungsverfahren statistisch festhalten. Sollte Tübingen dazu gehören wäre ein Vergleich der Zahl der Mieterhöhungsverfahren vor Einführung des qualifizierten Mietspiegels mit den Zahlen in vier Jahren allerdings eine interessante Sache.
Bereits vor aber auch nach der Mietrechtsreform im Jahr 2001 war das Streitpotential zwischen den Mietparteien bundesweit bezüglich Mieterhöhungsverfahren nicht allzu hoch. Insgesamt konnte doch eher ein Mietfrieden konstatiert werden. Und auch in der Prozess-Statistik des Deutschen Mieterbundes (DMB) rangieren Auseinandersetzungen um Mieterhöhungen seit Jahren auf dem vierten Platz, hinter allgemeinen Mietvertragsverletzungen, Streit um Betriebskostenabrechnungen und der Mietkaution. Lediglich in Großstädten ist das Streitpotential um Mieterhöhungen laut DMB höher.
Klar ist, der Mietspiegel wird bei gerichtlichen Auseinandersetzungen um die Miethöhe den Richtern als Entscheidungshilfe dienen. Nach wie vor gilt, dass der Mietspiegel kein Beweismittel im Miethöheprozess ist. Die Vorschrift des § 558d Abs. 3 BGB erstreckt sich lediglich darauf, dass, wenn ein qualifizierter Mietspiegel nicht älter als zwei Jahre ist bzw. rechtzeitig angepasst wurde, vermutet wird, dass die in ihm ausgewiesene Miete die ortsübliche Vergleichsmiete ist. „Damit ist der qualifizierte Mietspiegel immer noch kein Beweismittel im Prozess.“ (Miete, das gesamte BGB Mietrecht, Kommentar, Hubert Blank/Ulf P. Börstinghaus, 2004, S. 767). Es handelt sich um eine widerlegliche Vermutung i.S. von § 292 ZPO, die im Mieterhöhungsprozess für beide Parteien gilt und durch diejenige Partei, die sich auf diese Vermutung beruft, bewiesen werden muss. Grundsätzlich sind qualifizierte Mietspiegel kein Beweismittel im Sinne der ZPO.
Foto: (c) Rainer Sturm / pixelio.de