Versicherungen: Was darf als Betriebskosten abgerechnet werden

Jahr für Jahr wartet auf Mieter unangenehme Post – in Form der Betriebskostenabrechnung.

Und regelmäßig führt sie zu Auseinandersetzung zwischen Mieter und Vermieter, die sogar vor deutschen Gerichten landen. Einer der wesentlichen Streitpunkte sind die einzelnen Posten, welche in der Abrechnung auftauchen – wenn es etwa um die auf den Mieter umgelegten Versicherungen geht.

Aber nicht immer sind Mieter im Recht, die meinen, dass der Vermieter die Versicherungsbeiträge aus eigener Tasche finanzieren muss. Einige der Kosten, welche durch Versicherungen rund um die Immobilie entstehen, darf der Vermieter zurecht auf die Mietparteien umlegen. Welche dies sind und welche Versicherungen Vermieter tatsächlich zu Unrecht umlegen, wissen viele Mieter nicht.

Versicherungen als Betriebskosten

Generell auf Mieter umgelegt werden können in der Betriebskostenabrechnung anfallende Versicherungsbeiträge, die für Gebäudeversicherungen anfallen und gegen Feuer sowie Wasser- und Sturmschäden schützen sollen. Ebenfalls umlagefähig sind Versicherungen, welche unter die Rubrik Glasversicherung und Haftpflichtversicherung für das Gebäude fallen oder eventuell Öltank und Aufzug absichern.

Allerdings ist deren Umlage an Bedingungen geknüpft. Versäumt der Vermieter zum Beispiel die Verankerung der genannten Versicherungsbeiträge als Teil der Betriebskosten im Mietvertrag, hat er im Zweifelsfall das Nachsehen. Legt er diese trotzdem auf den Mieter um, hat dessen Widerspruch durchaus Aussicht auf Erfolg. Dies gilt im Übrigen auch dann, wenn plötzlich Versicherungen wie die Rechtschutzversicherung oder eine Police gegen Reparaturschäden in den Betriebskosten auftauchen. In solchen Fällen muss der Mieter die Kosten nicht zahlen, da der Vermieter den Beitrag zu diesen Versicherungen aus eigener Tasche zu finanzieren hat.

Aus Mietersicht lohnt es sich also durchaus, den veranschlagten Kosten für Versicherungen in der Betriebskostenabrechnung auf den Zahn zu fühlen. Denn wie die Erfahrungen zeigen, tauchen hier immer wieder Posten auf, die eigentlich dem Vermieter zufallen und nicht den Mietern einer Immobilie. Falls dem so ist, lohnt es sich immer, zuerst das Gespräch mit dem Vermieter zu suchen, bevor man schwerere Geschütze wegen vermeintlicher Fehler in der Betriebskostenabrechnung auffährt. 

 
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