Gemäß § 573 BGB kann der Vermieter kündigen wenn er ein berechtigtes Interesse an der Beendigung des Mietverhältnisses hat. Zu den berechtigten Interessen zählt auch der Eigenbedarf. Die Kündigung einer Mietwohnung seitens des Vermieters setzt allgemein voraus, dass der Vermieter die Räume der Wohnung für sich, die zu seinem Haushalt gehörenden Personen oder seine Familienangehörigen benötigt. Davon ist in der Regel auszugehen, wenn der Vermieter die ernsthafte Absicht hat, die Räume selbst zu nutzen oder diese einem Familienangehörigen überlassen will.
Einerseits hat der Gesetzgeber das Eigentum des Vermieters zu schützen, andererseits steht auch der Mieter unter dem besonderen Schutz des Gesetzgebers. Einem Mieter wegen Eigenbedarf zu kündigen war nicht immer einfach. Bis Anfang 2010 war eine Eigenbedarfskündigung zugunsten von Familienangehörigen nur für Kinder, Eltern oder Geschwister des Vermieters zulässig.
Die Bundesrichter in Karlsruhen haben jedoch im Rahmen der richterlichen Rechtsfortbildung die Rechte des Vermieters gestärkt, indem der die Intensität des verwandtschaftlichen Näheverhältnisses gelockert hat. Aufgrund der Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 27.01.2010 (VIII ZR 159/09) zählen nun auch Nichten und Neffen des Eigentümers zum Kreis der Familienangehörigen. Damit ist eine Kündigung nun auch zugunsten eines entfernteren Verwandtschaftskreises möglich.
Nach wie vor muss der Vermieter bei der Eigenbedarfskündigung die Gründe in dem Kündigungsschreiben gemäß § 573 BGB angeben. Allerdings hat der BGH auch zum Begründungserfordernis ein Urteil (VIII ZR 317/10) gesprochen. Dem Begründungserfordernis für eine Kündigung des Vermieters ist Genüge getan, wenn das Kündigungsschreiben den Kündigungsgrund so bezeichnet, dass er identifiziert und von anderen Gründen unterschieden werden kann. Das heißt, es reicht aus, dass der Vermieter die Person bezeichnet, für die die Wohnung benötigt wird, und das Interesse darlegt, das diese Person an der Erlangung der Wohnung hat. Zudem brauchen Umstände, die dem Mieter bereits zuvor mitgeteilt wurden oder die ihm sonst bekannt sind, im Kündigungsschreiben nicht nochmals wiederholt zu werden.
Im vorliegenden konkreten Fall erklärt ein Vermieter einer Mieterin, dass sie ihre Einzimmerwohnung verlassen müsse, weil seine Tochter nach einem längeren Neuseelandaufenthalte wieder nach Hause kommt, um ihr Studium in München fortzuführen, so hat er damit hinreichend begründet, dass er ein berechtigtes Interesse daran hat, sein Eigentum von einem Familienangehörigen, seiner Tochter, bewohnen zu lassen.