BGH stärkt Vermieterrechte, Mieter können nur Mindest-Schallschutz verlangen.
(Karlsruhe, 08.07.2011) - Egal ob einfaches Telefongespräch, das Drücken der WC-Spülung oder das Hin- und Herlaufen in der Mietwohnung. Fehlt es an einer ordentlichen Schalldämmung wird jedes Geräusch zur Belästigung für den betroffenen Nachbarn.
Im konkreten vor dem Bundesgerichtshof zu verhandelndem Fall hatte ein Mieter aus Bonn aufgrund einer Belästigung von Trittgeräuschen über der darüberliegenden Wohnung deswegen sogar seine Brutto-Miete um 10 Prozent gekürzt. Nach Ansicht der Karlsruher jedoch zu unrecht. Die BGH-Richter des VIII. Zivilsenats urteilten zugunsten des Vermieters (AZ: VIII ZR 85/09). Es ist dem Vermieter nicht zuzumuten während des Mietvertrages einen erhöhten Schallschutz nachträglich in das Gebäude einzubauen.
Ganz entscheidend kommt es darauf an, ob beim Bau des Hauses der vorgegebene Schallschutz zur Zeit der Errichtung des Wohngebäudes eingehalten wurde. Wurden die zur Zeit des Baus geltenden DIN-Vorschriften eingehalten, gilt dieser Maßstab und Mieter haben keinen Anspruch auf einen erhöhten Lärmschutz, selbst wenn sich die Technik zur Isolierung inzwischen verbessert haben sollte.
Im Mietverhältnis sind in erster Linie die konkreten vertraglichen Vereinbarungen der Parteien über die Sollbeschaffenheit der Wohnung maßgeblich, die vom Vermieter bei Übergabe einzuhalten und über die ganze Mietzeit aufrechtzuerhalten ist, und nicht die Einhaltung bestimmter technischer Normen bei Übergabe wie bei einem Bauwerk. Einzige Ausnahme würde bestehen, wenn die Mietparteien derartiges im Mietvertrag geregelt hätten. Genervte Mieter müssen somit wohl auch in Zukunft mit Lärmbelästigungen leben ...