Abwasser – Betriebskosten - Nebenkosten – Miete.
Zu den Betriebskosten im Sinne von § 1 der Betriebskostenverordnung (BetrKV) zählen auch die Kosten der Entwässerung (Abwasser). Dabei ist unter der entsprechenden Gebühr das komplette Entgelt zu verstehen, dass der Vermieter an die Gemeinde bezahlt.
Zu den Haus- und Grundstücksentwässerungskosten und damit zu Betriebskosten gehören die städtischen Kanalgebühren. Unerheblich ist dabei, wie die von der Gemeinde erhobenen Gebühren bezeichnet (Kanalgebühr, Abwassergebühr oder Niederschlagswassergebühr).
Wenn das Gebäude nicht an das öffentliche Kanalisationssystem angeschlossen ist, zählen zu den Abwasserkosten auch die Kosten des Betriebs einer entsprechenden privaten Anlage bzw. die Kosten für Bedienung, Abfuhr, Wartungskosten und Reinigungskosten sowie die Kosten für chemische oder biologische Zusatzstoffe einer eigenen Klär- und Sickergrube. Außerdem gehören auch die Kosten des Betriebs einer Entwässerungspumpe zu den umlagefähigen Betriebskosten.
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