Indexmiete, eine wertgesicherte Miete.
Mieter und Vermieter können nach § 557 b BGB eine Indexmiete vereinbaren. Die Vereinbarung, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete), muss dabei schriftlich erfolgen. Die Bezugnahme auf andere Indizes als den Verbraucherpreisindex ist nicht erlaubt.
Anders als bei der Staffelmiete, muss die Mieterhöhung durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes (Mietanstieg oder Mietsenkung) sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete gemäß § 557 b Abs. 2 BGB mindestens ein Jahr unverändert bleiben, bevor eine neue Anpassung der Preise erfolgen darf. Eine Erhöhung nach § 559 BGB kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 BGB bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete ist ausgeschlossen.
Der Vermieter muss mit dem Mieterhöhungsschreiben folgende Angaben mitteilen:
Mit der Indexmiete wird die Geldschuld (Miete) vom Nennwertprinzip gelöst und wertbeständig gemacht, um die Miete der Geldentwertung (Inflation) zu entziehen. Indexmietverträge werden auch als wertgesicherte Mietverträge bezeichnet, da die Wertsicherung an eine bestimmte Bezugsgröße, den Lebenshaltungskostenindex in Deutschland, anknüpft.