Staffelmiete - Einnahmen und Ausgaben für Mietpateien planbar

Staffelmiete / Staffelmietvereinbarung gemäß § 557 a BGB.

Mit der Staffelmiete wurde den Mietvertragsparteien vom Gesetzgeber eine Sonderform zur Vereinbarung einer Mieterhöhung dahingehend zur Verfügung gestellt, dass der Umfang (Höhe und Zeitraum) für künftige Mietsteigerungen bereits bei Abschluss des Mietvertrages im Voraus festgelegt werden kann. Der Staffelmietvertrag ist in § 557 a BGB (Bürgerliches Gesetzbuch) geregelt. Vereinbarungen über Zahlungen einer Staffelmiete sind sowohl bei der Gewerberaummiete als auch bei der Wohnungsmiete zulässig.

In der Staffelmietvereinbarung, die schriftlich zu erfolgen hat, ist die jeweilige Miete oder die jeweilige Erhöhung in einem Geldbetrag auszuweisen (Staffelmiete), wobei zwischen zwei Staffeln mindestens 1 Jahr liegen muss. Staffelmietvereinbarungen können sowohl bei befristeten als auch bei unbefristeten Mietverträgen vereinbart werden. In der Regel erfolgt die Vereinbarung bereits mit Abschluss des Mietvertrags, die Staffelmietvereinbarung kann aber auch separat erfolgen.

Darauf sollte bei der Vereinbarung einer Staffelmiete von beiden Mietparteien geachtet werden:

  1. Angabe der Miete
  2. Erhöhungszeitpunkt
  3. Erhöhungsstaffeln
  4. Laufzeit der Staffelmietvereinbarung

Während des Zeitraums in dem eine Staffelmiete vereinbart wurde, sind Mieterhöhungen beispielsweise bis zur ortsüblichen Vergleichsmiete oder mittels Indexmiete ausgeschlossen. Die Höhe der Staffeln sind von den Mietparteien frei vereinbar, wobei bei der Festsetzung die gleichen gesetzlichen Regeln wie bei der Neuvermietung gelten (Mietwucher usw.).  Vereinbarungen von kürzeren Staffeln als einem Jahr sind unzulässig. Bei der Möglichkeit der Vereinbarung einer Staffelmiete ging der Gesetzgeber davon aus, dass dies im Interesse beider Mietparteien ist, da die Einnahmen des Vermieters und die Ausgaben des Mieters zukünftig in Höhe und Zeitpunkt planbar sind. 

 
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